Wasserschaden

Ratgeber: Versicherungen bei Wasserschaden

Nachdem sich der allereste Schreck gelegt hat, sollte Sie sich mit Ihrer Versicherung in Verbindung setzen. Dabei gibt es das eine oder andere zu beachten. Unser Ratgeber "Versicherungen bei Wasserschaden" hilft weiter:

Bitte beachten Sie...
Diese Informationen erfolgen ohne Gewähr, da bei den verschiedenen Versicherungen zum Teil unterschiedliche Versicherungsbedingungen zu Grunde liegen können. Bitte halten Sie bei jedem Schaden Rücksprache mit Ihrem Versicherer.

Dokumentieren Sie den Schaden

Machen Sie zur Dokumentation reichlich Fotos vom Schaden bzw. aller geschädigten Gegenstände. Schäden sollten Sie genau dokumentieren und beschädigte Gegenstände wie Möbel, Kleidung oder Elektrogeräte fotografieren. Die Versicherung muss die Möglichkeit haben, den Schaden zu begutachten. Solange nicht reguliert ist, müssen beschädigte Gegenstände aufgehoben werden.

Bitte beachten Sie...
Bei Überflutungsschäden tritt die Elementarversicherung dann ein, wenn das Wasser über die Schwelle eingelaufen ist, nicht wenn es durch Löcher in der Bauwerksabdichtung eingedrungen ist.

Melden Sie den Schaden sofort

Informieren Sie Ihre zuständige Versicherung über den Schadenfall.

Prüfen Sie, welche Versicherung zuständig ist.

Beachten Sie dabei, dass Sie möglicherweise viel Geld verschenken, wenn Sie sich nach einem Wasserschaden an die falsche Versicherung wenden...
Denken Sie auch an mögliche Folgeschäden. Melden Sie einen Folgeschaden wie Schimmelbefall oder ähnliches der Versicherung erst später, zahlt die Versicherung meist nicht.

Welche Versicherung ist für was zuständig?

In der Regel sind für die Regulierung bei einem Leitungswasserschaden zwei Versicherungen zuständig:
  • Schäden an Ihrem beweglichen Mobiliar ersetzt Ihre eigene Hausratversicherung.
  • Für die Sanierung von Schäden an der Wohnung kommt die Wohngebäudeversicherung des Hauseigentümers auf. Was hier im einzelnen versichert ist, lesen sie weiter unten.

Hat Ihr Nachbar den Wasserschaden verursacht, kommt auch noch dessen private Haftpflichtversicherung ins Spiel. Was aber, wenn die Wohnung oder das Haus unbewohnt ist, lesen Sie weiter unten.

Tipp:
In der Mietwohnung übernehmen Hausratversicherer in der Regel auch Schäden an Tapeten oder Laminat, das vom Mieter selbst verlegt worden ist.

Schäden am Putz sind dagegen ein Fall für die Wohngebäudeversicherung des Vermieters bzw. Eigentümers. Der Mieter sollte ihn informieren. Solange der Vermieter feuchte Stellen an den Wänden nicht beseitigt, darf der Bewohner die Miete mindern. (Infos unter: www.mieterbund.de)

Verschenken Sie kein Geld: Die richtige Versicherung ansprechen

In der Wohnung Ihres Nachbarn über Ihnen ist der Schlauch der Spülmaschine geplatzt? Das Wasser ist durch die Wände gedrungen und hat in Ihrer Küche Spuren an Schrank und Boden hinterlassen?
Sie verschenken Geld, wenn Sie sich nach einem Wasserschaden an die falsche Versicherung wenden. Denn Ihre eigene Hausratversicherung ersetzt den Wiederbeschaffungswert, die private Haftpflichtversicherung des Verursachers dagegen nur den geringeren Zeitwert.

Da können schnell einige hundert Euro zusammenkommen. Ist durch den Wasserschaden Ihres Nachbarn auch noch ein Elektrogerät, Ihr Kühlschrank oder Kochfeld etwa, betroffen, zahlt es sich aus, wenn Sie den Neupreis ersetzt bekommen.

Wenden Sie sich also bei Wasserschäden an Ihren (beweglichen) Einrichtungsgegenständen an Ihre eigene Hausratversicherung und nicht an die private Haftpflichtversicherung des Verursachers. Ihr Versicher wird sich dann je nach Schadenssituation vom Verursacher das Geld zurück holen.

Wohngebäudeversicherung:
      Was genau ist bei einem Wasserschaden versichert?

Versichert sind alle Schäden an Ihrem Gebäude, die unmittelbar dadurch entstehen, dass Leitungswasser "bestimmungswidrig" (so im Versicherungsdeutsch) ausgetreten ist.

Frost- und sonstige Bruchschäden

Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden innerhalb des Gebäudes an Rohren, dazu gehören auch Suchkosten, die durch die Leckage-Ortung entstehen. Versichert sind darüber hinaus auch enstandene Frostschäden innerhalb des Gebäudes an Sanitäreinrichtungen wie Waschbecken, Spültoiletten, Wasserhähnen, Wasseruhren, Geruchsverschlüssen sowie an Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen der Warmwasserheizungsanlage.

Ebenso versichert sind auch Frost- und sonstige Bruchschäden außerhalb des Gebäudes an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasserheizung, soweit diese Rohre der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Rohre, die sich außerhalb des Gebäudes befinden, sind nur dann gegen Frost und sonstige Bruchschäden versichert, wenn dies im Versicherungsschein ausdrücklich vermerkt ist.

Folgeschäden

Versichert sind auch die Folgeschäden, die sich unvermeidbar durch einen Wasserschaden ergeben. Beispiel: Durch eindringendes Wasser kam es zum elektrischen Kurzschluss, der wiederum einen Brandschaden verursacht hat.

Voraussetzung ist natürlich, dass Sie Ihren Pflichten nachgekommen sind und die wasserführenden Leitungen regelmäßig kontrolliert haben. Was aber ist, wenn das Haus leer steht, die Wohnung noch renoviert wird oder Sie längere Zeit abwesend sind? Lesen Sie weiter unten.

Selbstbeteiligung berücksichtigen
Bitte beachten Sie, dass sich die Entschädigung um die vereinbarte Selbstbeteiligung vermindern kann.

Bescheinigung über erhöhten Stromverbrauch:
Eine Wasserschaden-Sanierung führt zwangsläufig zu einem erhöhten Stromverbrauch. Hierüber erstellen wir Ihnen nach der Trocknung eine Bescheinigung für die Abrechnung mit der Versicherung oder der Hausverwaltung.

Wasserschaden
       in unbewohnten Häusern oder Wohnungen

Achtung:

Ein Versicherer muss nicht für einen Wasserschaden in einer nicht ständig bewohnten Wohnung aufkommen.
Sie sind lange von Ihrer Wohnung abwesend, haben ein Ferienhaus, eine Gartenlaube oder ein unbewohntes Haus? Wenn Sie hier nicht Ihren Pflichten nachkommen, kann es sein, dass Ihre Versicherung bei einem Wasserschaden nicht zahlt.
Der Hausratversicherer verlangt beispielsweise die regelmäßige Kontrolle von wasserführenden Anlagen. Sind Sie länger abwesend, müssen alle wasserführenden Anlagen abgesperrt und entleert werden.

In nicht genutzten Gebäuden müssen nach § 20 Nr. 1c VGB 2003 alle Wasserleitungen und wasserführenden Behältnisse geleert werden. Unterbleibt diese Leerung, besteht kein Versicherungsschutz gegen Wasserschäden.

Wer also in seinem Ferienhaus längere Zeit die Anlagen nicht kontrolliert und die wasserführenden Leitungen nicht schließt und entleert, der kann einen Wasserschaden auch nicht von seiner Versicherung ersetzt bekommen. Diese Überwachungspflicht entfällt auch nicht bei vollständig möblierten Wohnungen.
Das gilt auch für die Dauer der Renovierung, wenn ein Gebäude leer steht.
Sind jedoch lediglich einige Umzugskartons und Wohngegenstände in das Gebäude gebracht worden, gilt ein Gebäude als noch nicht bewohnt, sondern leer stehend.
Quelle: Urteil des Landgerichts München, AZ: 10V O 4677/06


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